Vereinssatzung

§1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der „Förderverein Kiga Kunterbunt“ ist ein Zusammenschluss von Eltern, ErzieherInnen und Freunden des Kindergarten Kunterbunt Schriesheim und wurde am 1. Februar 2017 gegründet. Der Verein trägt den Namen „Förderverein Kiga Kunterbunt“. Der Verein soll ins Vereinsregister beim Amtsgericht Mannheim eingetragen werden.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Schriesheim.
(3) Das Geschäftsjahr beginnt am 1. November und endet am 31. Oktober eines jeden Jahres.

§2 Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
(2) Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung und Unterstützung der Erziehung, der Bildung und des Betriebes am Städtischen Kindergarten Kunterbunt in der Mannheimer Straße in 69198 Schriesheim.
(3) Der Satzungszweck soll insbesondere erreicht werden durch:

  • Förderung von Gemeinschaftsveranstaltungen und Aktivitäten innerhalb des Kindergarten Kunterbunt, wie z.B. Fahrten, Ausflüge und Theatervorstellungen,
  • Organisation von Gemeinschaftsveranstaltungen und Aktivitäten zur Unterstützung des Kindergartens nach außen hin, z.B. Flohmärkte, Kinder- und Familienfeste, Konzerte,
  • Unterstützung bei der Gestaltung und Ausstattung des räumlichen Umfeldes, z.B. durch Beschaffung von Spielgeräten,
  • Gestaltung des Außengeländes und Gartens,
  • Unterstützung von Renovierungsmaßnahmen und Neuanschaffungen.

(4) Der Verein verwirklicht die Satzungszwecke durch die Einnahmen von Beiträgen und Spenden. (5) Der Verein ist konfessionell und politisch neutral.

§3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihren Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
(2) Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand oder ein vom Vorstand dafür eingesetztes Vereinsmitglied.
(3) Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss vom Verein. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres (31. Dezember) erfolgen und muss mindestens 1 Monat zuvor schriftlich mitgeteilt werden.

§5 Mitgliedsbeitrag

(1) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
(2) Der Mitgliedsbeitrag für Einzelpersonen beträgt 1 Euro im Monat und ist jeweils für ein Geschäftsjahr im Januar des jeweiligen Kalenderjahres zu entrichten (12 Euro für ein Kalenderjahr). Es gibt auch die Möglichkeit einer Familienmitgliedschaft (mehr als ein Erwachsener). Bei dieser Familienmitgliedschaft sind 20€ im jeweiligen Kalenderjahr zu entrichten.
(3) Bei späterem Eintritt im Kalenderjahr ist der Betrag ab dem Ersten des jeweiligen Beitrittsmonats zu entrichten.
(4) Bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages trotz zweimaliger Mahnung kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitgliedes beschließen.
(5) Über Beitragsermäßigungs- und befreiungsanträge entscheidet der Vorstand.
(6) Eine Rückzahlung von Beiträgen findet nicht statt.

§6 Organe

(1) Organe des Vereins sind:
(A) die Mitgliederversammlung
(B) der Vorstand

§7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
(2) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
(A) Wahl des Vorstandes
(B) Wahl des Kassenprüfers
(C) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
(D) Entgegennahme des Berichts des Vorstandes
(E) Entgegennahme des Berichts des Kassenprüfers
(F) Entlastung des Vorstandes
(G) Änderung der Satzung
(H) Auflösung des Vereins
(3) Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal jährlich statt. Die Einladung ist mindestens 2 Wochen vor der Versammlung schriftlich, z.B. via E-Mail, unter der Angabe der Tagesordnung den Mitgliedern zuzusenden.
(4) Beschlussempfehlungen des Vorstandes zu Sachentscheidungen sind mindestens zwei Wochen vor der Versammlung, vorzugsweise mit der Einladung, den Mitgliedern zuzusenden.
(5) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der einfachen Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
(6) Abweichend von Absatz (5) können Entscheidungen über Änderungen der Satzung nur mit zweidrittel Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(7) Weiter abweichend von Absatz (6) kann die Auflösung des Vereins nach §9 (1) nur mit zweidrittel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
(8) Eine Mitgliederversammlung ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder es schriftlich beantragt. Der Antrag ist zu begründen. Er muss den Wortlaut des Tagesordnungspunktes, zu dem die Entscheidung der Mitgliederversammlung erwünscht ist, enthalten.
(9) Gewählt wird durch Handzeichen. Schriftlich oder geheim zu wählen ist, wenn es von einem Mitglied so verlangt wird.
(10) Über die Anwesenden ist eine Aufzeichnung, über die Verhandlungen eine Niederschrift anzufertigen. Diese sind von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen

§8 Vorstand

(1) Der Vorstand wird von den Mitgliedern auf 1 Jahr gewählt
(2) Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern
(A) einem / einer Vorsitzenden
(B) einem / einer StellvertreterIn
(C) einem / einer SchatzmeisterIn
(3) Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich (§26 BGB) vom 1. Vorsitzenden und vom Stellvertreter vertreten. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.
(5) Die / der 1. Vorsitzende führt die laufenden Vereinsgeschäfte.
(6) Vorstandssitzungen sind für Mitglieder des Vereins öffentlich.
(7) Zu den Vorstandssitzungen können Mitglieder des Elternbeirats und Vertreter des Kindergartens eingeladen werden. Sie nehmen mit beratender Stimme teil.
(8) Der Vorstand hat insbesondere die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen, Mitgliederversammlungen einzuberufen, auf Mitgliederversammlungen Bericht zu erstatten.
(9) Der Vorstand trifft Entscheidungen über die Beschaffung von Einzelobjekten, zieht Beträge ein, weist Zahlungen an, informiert die Mitglieder.
(10) Über die Sitzungen des Vorstands sind Niederschriften zu fertigen, die von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen sind. Sie sind allen Vorstandsmitgliedern zuzuleiten.
(11) Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, so ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

§9 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks

(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Kindergarten Kunterbunt in der Mannheimer Straße in 69198 Schriesheim, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§10 Revision

(1) Die Mitgliederversammlung wählt einen Revisor.
(2) Der / die RevisorIn hat einmal jährlich eine Prüfung vorzunehmen. Ihm / ihr steht jederzeit die Einsichtnahme sämtlicher die Kassen- und Buchführung betreffender Schriftstücke zu.
(3) Der / die RevisorIn wird jährlich gewählt.

§11 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 1. Februar 2017 beschlossen. Sie tritt in Kraft, sobald der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mannheim eingetragen ist.